Einhaltung der Standesregeln
Die Volcon Consulting e.U. hat sich freiwillig der Gerichtsbarkeit des Ehrenschiedsgerichtes unterworfen. Geahndet werden Verstöße gegen die Standesehre oder eine Beeinträchtigung lauteren Wettbewerbs.
Ehrenschiedsgerichtordnung für Unternehmensberater
- Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen1. Aufgaben, Zuständigkeit und Sitz
1.1. Aufgabe des Ehrenschiedsgerichtes ist die Wahrung und Hebung der Ehre und des Ansehens des Standes der Unternehmensberater sowie – unabhängig von einer allfälligen Verfolgung nach dem UWG – die Beseitigung von dem lauteren Wettbewerb zuwiderlaufenden Handlungen von Unternehmensberatern. Ein Verstoß gegen die Standesehre oder eine Beeinträchtigung lauteren Wettbewerbs ist insbesondere die Nichteinhaltung der vom Fachverband Unternehmensberatung und Datenverarbeitung für die Unternehmensberater beschlossenen allgemeinen Berufsgrundsätze und Standesregeln, in ihrer jeweils gültigen Fassung.
1.2. Der Ehrenschiedsgerichtsordnung unterliegen alle nach den einschlägigen gewerberechtlichen Bestimmungen zugelassenen Unternehmensberater, die zugleich Mitglieder des Fachverbandes Unternehmensberatung sind, seien es natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften, soferne sie sich den Bestimmungen der Ehrenschiedsgerichtsordnung durch eine schriftliche Erklärung unterworfen haben – oder in Ermangelung einer solchen Erklärung – in ein Verfahren vor dem Ehrenschiedsgericht freiwillig einlassen.
1.3. Jedem Fachverbandsmitglied steht es frei, seine Unterwerfung unter die Ehrenschiedsgerichtsbarkeit jederzeit – unter Einhaltung einer 6-monatigen Widerrufsfrist – durch eine eingeschriebene schriftliche Mitteilung an das Sekretariat des Fachverbandes zu widerrufen, die nach Ablauf der 6-monatigen Widerrufsfrist wirksam wird. Für den Fall aber, daß gegen ein Fachverbandsmitglied eine Anzeige beim Fachverband eingelangt oder ein Verfahren auf eine andere Art als durch Anzeigeerstattung eingeleitet ist, ist ein Widerruf der Unterwerfung unter die Ehrenschiedsgerichtsbarkeit für das betreffende Verfahren nicht mehr wirksam; in diesem Fall wird seitens des Ehrenschiedsgerichtes so verfahren als ob kein Widerruf erfolgt wäre.
1.4. Ein Fachverbandsmitglied unterliegt nicht (mehr) der Ehrenschiedsgerichtsbarkeit, wenn es die die Mitgliedschaft begründende Gewerbeberechtigung aus welchen Gründen immer verliert. Verliert das
Fachverbandsmitglied die Gewerbeberechtigung nach Anzeigeerstattung oder sonstiger Verfahrenseinleitung, kann das Präsidium beschließen, daß das Verfahren fortzusetzen und zu beenden ist; in diesem Fall ist so zu verfahren als ob die Gewerbeberechtigung noch aufrecht wäre.
1.5. Das Ehrenschiedsgericht führt das Verfahren nach den Bestimmungen dieser Ehrenschiedsgerichtsordnung.
1.6. Das Ehrenschiedsverfahren findet am Sitz des Ehrenschiedsgerichtes in Wien statt. Der Obmann des Präsidiums kann aber dort wo es zweckmäßig erscheint bestimmen, daß das Verfahren oder einzelne Verfahrensabschnitte an einem anderen Ort durchzuführen sind.
1.7. Abänderungen der vorliegenden Ehrenschiedsgerichtsordnung werden gegenüber den Fachverbandsmitgliedern, die sich ihr unterworfen haben, erst mit erfolgter allgemeiner Bekanntgabe wirksam.2. Verjährung
2.1. Durch Verjährung wird die Verfolgung nach dieser Ehrenschiedsgerichtsordnung ausgeschlossen, wenn innerhalb von drei Jahren ab Anzeigeerstattung oder sonstiger Befassung des Ehrenschiedsgerichtes oder nach Kenntnis des Fachverbandsanwaltes von allfälligen Wiederaufnahmegründen kein Einleitungsbeschluß (Punkt 10.8.) gefaßt ist.
2.2. Die in Punkt 2.1. genannte Frist wird gehemmt, wenn
a) wegen des dem ehrenschiedsgerichtlichen Verfahren zugrundeliegenden Sachverhalts ein gerichtliches Strafverfahren anhängig ist, für die Dauer dieses Verfahrens;
b) wenn die Berechtigung des/der Betroffenen zur Ausübung eines Unternehmensberaters erlischt, bis zur allfälligen Wiedererlangung einer entsprechenden Gewerbeberechtigung.
2.3. Sind seit der Beendigung eines nach dieser Ehrenschiedsgerichtsordnung zu verfolgenden Verhaltens zehn Jahre verstrichen, so darf ein Erkenntnis nicht mehr gefällt werden: in diesem Fall hat der zuständige Senat lediglich den Verjährungseintritt zu verkünden.II. Abschnitt
Organe des Ehrenschiedsgerichtes3. Allgemeines
3.1. Das Ehrenschiedsgericht besteht aus einem Präsidium, einem Sekretariat, Ehrenschiedsrichtern, einem Fachverbandsanwalt und Untersuchungskommissären. Die Mitglieder des Ehrenschiedsgerichtes
müssen – mit Ausnahme des Vorsitzenden des Ehrenschiedsgerichtes und dessen Stellvertreter sowie des Sekretärs – aus dem Kreis der Fachverbandsmitglieder sein, das ist bei natürlichen Personen das Mitglied
selbst, bei juristischen Personen oder Personengesellschaften der handels oder gewerberechtliche Geschäftsführer, der Prokurist oder ein leitender Angestellter, wobei diese Personen die gewerberechtlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes eines Unternehmensberaters zu erfüllen haben.
Jedes Mitglied des Ehrenschiedsgerichtes, das aus dem Kreis der Fachverbandsmitglieder ist, übt seine Tätigkeit als Ehrenamt aus. Mitgliedern hingegen, die nicht dem Fachverband angehören, kann eine – vom Präsidium jeweils vorab zu vereinbarende – angemessene Aufwandsentschädigung bezahlt werden. Barauslagen sind allen Mitgliedern des Ehrenschiedsgerichtes vom Fachverband zu ersetzen.
3.2. Eine Person, gegen die eine Sanktion nach dieser Ehrenschiedsgerichtsorndung verhängt worden ist, kann vor Ablauf von 5 Jahren ab Verkündung des Erkenntnissses nicht zu einem in diesem Absatz
genannten Ämtern bestellt werden, dasselbe gilt bei einer juristischen Person oder Personengesellschaft, gegen die eine Sanktion nach dieser Ehrenschiedsgerichtsordnung verhängt worden ist, für deren gewerbe- und handelsrechtliche Geschäftsführer, Prokuristen und leitenden Angestellten, soferne sie diese Stellung im Verstoßzeitpunkt innehatten, und sinngemäß für Nichtfachverbandsmitglieder, die rechtskräftig strafrechtlich verurteilt worden sind, in allen Fällen kann jedoch das Präsidium, nach Anhörung des Betroffenen unter Bedachtnahme auf Art und Gewicht des Verstoßes beschließen, daß der Betroffene sein Amt weiter ausüben kann.
3.3. Jedes Mitglied des Ehrenschiedsgerichtes – also auch der Fachverbandsanwalt – ist zu größtmöglicher Objektivität verpflichtet. Die Mitglieder des Ehrenschiedsgerichtes haben ihr Amt nach bestem Wissen
und Gewissen auszuüben und sind – mit Ausnahme des Sekretärs und dessen Stellvertreters (siehe Punkt 5.2.) und des Fachverbandsanwaltes (Punkt 10.2.) – an keine Weisungen gebunden. Sie sind über alles, was ihnen in dieser Funktion bekannt geworden ist, zur Verschwiegenheit verpflichtet.
3.4. Mit Ausnahme des Sekretärs und dessen Stellvertreters dürfen Mitglieder des Ehrenschiedsgerichtes, gegen die ein strafgerichtliches oder ein Ehrenschiedsgerichtsverfahren anhängig ist, ihr Amt bis zur Beendigung des Verfahrens nicht ausüben, dasselbe gilt sinngemäß bei juristischen Personen und Personengesellschaften für deren gewerbe- und handelsrechtliche Geschäftsführer, Prokuristen und leitende Angestellten. Im Falle der Ehrenschiedsrichter, des Fachverbandsanwaltes und dessen Stellvertreters kann jedoch das Präsidium, im Falle von Präsidiumsmitgliedern der Ausschuß, nach Anhörung des Betroffenen und unter Bedachtnahme auf Art und Gewicht des Verdachts, beschließen, daß der Betroffene sein Amt weiter ausüben kann, allerdings nur solange im Ehrenschiedsgerichtsverfahren ein
Einleitungsbeschluß nicht gefaßt ist. Im Falle des Sekretärs und dessen Stellvertreters kann das Präsidium die Enthebung beschließen.
3.5. Das Amt der Mitglieder des Präsidiums, des Sekretärs, der Ehrenschiedsrichter, des Fachverbandsanwaltes und der Stellvertreter endet mit dem Ablauf der Amtsdauer, mit Zurücklegung des Amtes aus wichtigem Grund, mit der Verkündung des Erkenntnisses, mit dem über den Betroffenen, im Falle von gewerbe- und handelsrechtlichen Geschäftsführern, Prokuristen und leitenden Angestellten mit der Verkündung des Erkenntnisses, mit dem über die entsprechende juristische Person oder Personengesellschaft eine Sanktion nach dieser Ehrenschiedsgerichtsordnung verhängt wird, soferne sie diese Stellung im Verstoßzeitpunkt innehatten (es sei denn das Präsidium entscheidet im Sinne des Punktes 3.2. letzter Satz anders), mit der Rechtskraft eines Strafurteiles (es sei denn das Präsidium entscheidet im Sinne des Punktes 3.2. letzter Satz anders), sowie mit dem Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes, sei es eines Einzel-Unternehmensberaters sei es einer Personengesellschaft oder juristischen Person, dessen handels- oder gewerberechtlicher Geschäftsführer, Prokurist oder leitender Angestellte der Betroffene ist. Neubestellungen erfolgen jeweils in der nächsten Sitzung des zuständigen Organs.
3.6. Personen, die ein Amt beim Ehrenschiedsgericht innehaben, können mit Ausnahme des Untersuchungskommissärs – nicht gleichzeitig ein anderes Amt beim Ehrenschiedsgericht bekleiden. Personen, die in irgendeiner Eigenschaft in einem Ehrenschiedsverfahren Betroffene sind, üben in diesem
Verfahren ihr Amt nicht aus.4. Präsidium
4.1. Das Präsidium besteht aus einem Obmann und mindestens zwei weiteren Mitgliedern. Die Aufgaben des Präsidiums ergeben sich aus dieser Ehrenschiedsgerichtsordnung.
4.2. Der Obmann und die weiteren Mitglieder des Präsidiums werden vom Ausschuß des Fachverbandes Unternehmensberatung und Datenverarbeitung („Ausschuß“) aus dessen Mitte für eine Funktionsdauer von 5 Jahren bestellt, sie müssen die Qualifikationen nach Punkt 3.1. aufweisen, eine
Wiederbestellung ist zulässig.
4.3. Die Sitzungen des Präsidiums werden vom Obmann, in seiner Stellvertretung vom an Jahren ältesten anwesenden Mitglied geleitet. Das Präsidium ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Es faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.5. Sekretariat
5.1. Der Sekretär und ein Stellvertreter werden vom Ausschuß für eine Funktionsdauer von 5 Jahren bestellt, eine Wiederbestellung ist zulässig.
5.2. Der Sekretär leitet das Sekretariat, seine Aufgaben ergeben sich aus der Ehrenschiedsgerichtsordnung, insbesondere erledigt er die administrativen Angelegenheiten des Ehrenschiedsgerichtes. Der Sekretär und sein Stellvertreter unterstehen dem Präsidium, sie sind den Weisungen des Präsidiums unterworfen.
5.3. Bei Verhinderung des Sekretärs tritt an seine Stelle sein Stellvertreter.6. Ehrenschiedsrichter
6.1. Der Ausschuß hat fünf Ehrenschiedsrichter einschließlich einem Vorsitzenden und einem Vorsitzenden-Stellvertreter für eine Funktionsdauer von 3 Jahren zu bestellen, eine Wiederbestellung ist zulässig.
6.2. Bei dem Vorsitzenden und dessen Stellvertretern muß es sich um rechtskundige Personen, bevorzugt um Richter im Ruhestand, handeln, die übrigen Ehrenschiedsrichter sind aus dem Kreis der Fachverbandsmitglieder im Sinne des Punktes 3.1. zu bestellen.7. Fachverbandanwalt
7.1. Der Ausschuß bestellt einen Fachverbandsanwalt und Fachverbandsanwaltsstellvertreter für eine Funktionsdauer von 3 Jahren, und zwar aus dem Kreis der Fachverbandsmitglieder im Sinne des Punktes 3.1.; eine Wiederbestellung ist zulässig.
7.2. Die Aufgaben des Fachverbandsanwaltes ergeben sich aus dieser Ehrenschiedsgerichtsordnung.
7.3. Der Fachverbandsanwalt kann sich durch seinen Stellvertreter vertreten lassen. Bei Verhinderung des Fachverbandsanwaltes tritt an seine Stelle der von ihm für diesen Fall bestimmte Stellvertreter.III. Abschnitt
Ausübungshindernisse8.1. Die Durchführung des Ehrenschiedsverfahrens kann wegen Befangenheit des zuständigen Senates oder aus anderen wichtigen Gründen auf Antrag des/der Beschuldigten, des Fachverbandsanwaltes oder des betroffenen Senates selbst einem anderen mit dem Stellvertreter des Vorsitzenden zu bildenden
Senat übertragen werden. Über diesen Antrag entscheidet das Präsidium ohne mündliche Verhandlung.
8.2. Der/die Beschuldigte und der Fachverbandsanwalt müssen einen solchen Antrag spätestens zwei Wochen nach Zustellung des Einleitungsbeschlusses beim Sekretär des Ehrenschiedsgerichtes einbringen. Wird im Antrag jedoch bescheinigt, daß die Tatsachen, auf die der Antrag gestützt wird, erst nach dieser Frist eingetreten oder dem Antragsteller bekanntgeworden sind, so kann der Antrag auch noch nachher, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen ab Bekanntwerden eingebracht werden. In diesem Fall ist auch der Zeitpunkt des Bekanntwerdens im Antrag glaubhaft zu machen.
8.3. Verspätete Anträge werden vom Präsidium zurückgewiesen, abweisende Erledigungen sind kurz zu begründen und die diesbezüglichen Beschlüsse dem Antragsteller zur Kenntnisnahme zu übermitteln.
8.4. Von der Teilnahme am Ehrenschiedsverfahren sind Ehrenschiedsrichter, Fachverbandsanwalt und dessen Stellvertreter ausgeschlossen, wenn diese Personen durch das Ehrenschiedsverfahren selbst, oder die juristische Person oder Personengesellschaften, bei der sie als handels- und gewerberechtlicher
Geschäftsführer oder Prokurist tätig oder angestellt sind, Beschuldigte, Anzeiger, oder Angehörige des Beschuldigten oder Anzeigers im Sinne des § 72 StGB sind.
8.5. Der/die Beschuldigte ist darüberhinaus berechtigt, einzelne Ehrenschiedsrichter abzulehnen, wenn ein zureichender Grund vorliegt, deren Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen.
8.6. Lehnt der/die Beschuldigte einen Ehrenschiedsrichter ab, so hat er/sie dies unter Angabe des Ablehnungsgrundes, nachdem er/sie von diesem Kenntnis erhalten hat, dem Sekretär bekanntzugeben, der den Obmann des Präsidiums entsprechend zu verständigen hat.
8.7. Die Ablehnung ist unzulässig, wenn sich der/die ablehnende Beschuldigte in das Verfahren eingelassen hat, obwohl ihm/ihr der von ihm/ihr geltend gemachte Ablehnungsgrund schon vorher bekannt war oder bekannt sein mußte. Die Ablehnung ist auch unzulässig, wenn dem/der ablehnenden
Beschuldigten der Ablehnungsgrund erst während des Verfahrens zur Kenntnis gelangt ist, er/sie ihn aber nicht unverzüglich bekanntgegeben hat. 8.8. Ehrenschiedsrichter und Fachverbandsanwalt haben sie selbst betreffende Ausschließungs- und Befangenheitsgründe dem Obmann des Präsidiums unverzüglich bekanntzugeben.
8.9. Über die Ausschließung oder Ablehnung Einzelner entscheidet der Obmann des Präsidiums.
8.10. Der die Beschuldigte und der Fachverbandsanwalt können ferner die Enthebung eines (oder aller) Ehrenschiedsrichter beantragen, wenn er (sie) seiner (ihren) Aufgaben nicht nachkommt (nachkommen) oder das Verfahren ungebührlich verzögert (verzögern). Dieser Antrag ist beim Sekretär einzubringen; über ihn entscheidet im Falle des Untersuchungskomissärs der Obmann des Präsidiums, im Falle von Ehrenschiedsrichtern das Präsidium.
8.11. Ist ein Ehrenschiedsrichter oder ein Fachverbandsanwalt an der Ausübung seines Amtes nicht nur vorübergehend verhindert, so hat ihn das Präsidium auf Antrag des/der Beschuldigten, des Fachverbandsanwaltes oder des Betroffenen selbst zu entheben. Ist die Verhinderung offensichtlich, so kann der Obmann des Präsidiums die Enthebung auch ohne Antrag verfügen.
8.12. Bei einem einen ganzen Senat betreffenden Ausübungshindernis hat das Präsidium einen Ersatzsenat namhaft zu machen, bei einzelnen Ehrenschiedsrichtern gilt Punkt 9.2. sinngemäß. Dort wo ein Stellvertreter ernannt ist, tritt dieser an die Stelle des an der Amtsausübung Gehinderten.
Sollten auch der/die Stellvertreter ihr Amt nicht ausüben können, entscheidet der Obmann des Präsidiums.
8.13. Gegen Entscheidungen nach diesem Abschnitt, sei es vom Präsidium, sei es vom Obmann des Präsidiums, ist kein Rechtsmittel möglich.IV. Abschnitt
Zusammensetzung und Bestellung der Senate9.1. Das Ehrenschiedsgericht verhandelt und entscheidet in Senaten, die aus dem Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter und zwei weiteren Mitgliedern bestehen.
9.2. Das Präsidium hat jeweils für die Dauer von dei Jahren den erkennenden Senat nach der Sitzung des Fachverbandsausschusses zu bilden. Gleichzeitig ist die Reihenfolge zu bestimmen, in der weitere Ehrenschiedsrichter bei Verhinderung in die Senate eintreten. Falls dringend notwendig, darf die Zusammensetzung der Senate vom Obmann des Präsidiums abgeändert werden.
Die Zusammensetzung des Senates und die Namen der Ersatzmitglieder sind in der Fachverbandsinformation zu veröffentlichen.V. Abschnitt
Verfahren vor dem Ehrenschiedsgericht10. Verfahren bis zur mündlichen Verhandlung
10.1. Alle beim Fachverband Unternehmensberatung und Datenverarbeitung oder beim Ehrenschiedsgericht selbst einlangenden Ânzeigen sind zunächst dem Fachverbandsanwalt zuzuleiten.
10.2. Ist der Fachverbandsanwalt der Ansicht, daß weder eine Berufspflichtverletzung noch eine Beeinträchtigung der Ehre oder des Ansehens des Standes vorliegt oder daß eine Verfolgung wegen Verjährung ausgeschlossen ist, so hat er die Anzeige zurückzulegen und hievon das Präsidium unter Angabe der wesentlichen Gründe zu verständigen. Das Präsidium kann dies zur Kenntnis nehmen oder dem Fachverbandsanwalt (die ehrenschiedsgerichtliche) Verfolgung auftragen. Beleibt es bei der Zurücklegung der Anzeige, so hat das Präsidium die Anzeiger hievon zu verständigen.
10.3. Ist der Fachverbandsanwalt der Ansicht, daß die Voraussetzungen für eine Zurücklegung der Anzeige doch vorliegen, so ist er bei Vorliegen entsprechender Verdachtsmomente jederzeit berechtigt – von sich aus ein Verfahren einzuleiten.
10.4. Der Untersuchungskommissär hat die notwendigen Erhebungen zu pflegen und dem beschuldigten Einzel-Unternehmensberater, bei juristischen Personen oder Personengesellschaften deren gewerbe- oder
handelsrechtlichen Geschäftsführer (Einzel-Unternehmensberater, Personengesellschaft und juristische Person werden in dieser Ehrenschiedsgerichtsordnung oft kurz als „Beschuldigte“ oder „Betroffene“ bezeichnet), Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er kann den/die Beschuldigten und Zeugen vernehmen, Sachverständige beiziehen und Augenscheine vornehmen; er hat dies in einer möglichst kurzen Frist zu tun.
10.5. Der Beschuldigte, im Falle von juristischen Personen oder Personengesellschaften deren handels- oder gewerberechtlicher Geschäftsführer, ist zur Aussage vor dem Fachverbandsanwalt verpflichtet;
andere Personen können dazu nicht verhalten werden. Die Untersuchungen sind auch dann durchzuführen, wenn der/die Beschuldigte seine Mitwirkung verweigert.
10.6. Auch der/die Beschuldigte hat das Recht, die Vornahme bestimmter Erhebungen zu beantragen, es liegt im Ermessen des Fachverbandsanwaltes, diesen Anträgen stattzugeben.
10.7. Während der Dauer der Untersuchung hat der Fachverbandsanwalt dem/der Beschuldigten und seinem/ihrem Verteidiger Einsicht in die Akten zu gewährend, er kann jedoch vorläufig, längsens aber bis zum Abschluß der Erhebungen Aktenstücke ausnehmen, deren Mitteilung die Erhebungen gefährden könnte. Der Fachverbandsanwalt ist jederzeit befugt, vom Stand der anhängigen Untersuchung durch Einsicht in die Akten Kenntnis zu nehmen.
10.8. Es hat der Fachverbandsanwalt jeweils nach Abschluß der Erhebungen, dem Vorsitzenden des Senates einen Bericht über das Ergebnis der Erhebungen vorzulegen, dieser hat den Senat einzuberufen, der nach Anhörung des Fachverbandsanwaltes und des/der Beschuldigten und seines/ihres Verteidigers in geheimer Sitzung durch Beschluß zu erkennen hat, ob Grund zu einer weiteren Verfolgung in mündlicher Verhandlung vorliegt (Einleitungsbeschluß) oder das Verfahren einzustellen ist (Einstellungsbeschluß).
10.9. Im Einleitungsbeschluß müssen die Anschuldigungspunkte bestimmt angeführt sein und die Verfügungen getroffen werden, die zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung zu treffen sind. Der Beschluß ist dem/der Beschuldigten und dem Fachverbandsanwalt zuzustellen, eine Abschrift davon dem Sekretär. Der Anzeiger ist über die Einleitung des Verfahrens im Sinne des Punktes 11.11. zu verständigen.
10.10. Der Beschluß, daß kein Grund zur ehrenschiedsgerichtlichen Verfolgung vorliegt (Einstellungsbeschluß), ist dem/der Beschuldigten und dem Fachverbandsanwalt zuzustellen, eine Abschrift davon dem Sekretär. Der Anzeiger ist von diesem Ergebnis ebenfalls zu verständigen.11. Mündliche Verhandlung
11.1. Ort und Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung sind vom Vorsitzenden des Senates zu bestimmen. Zur mündlichen Verhandlung sind der Beschuldigte, im Falle von juristischen Personen oder Personengesellschaften deren gewerbe- oder handelsrechtlicher Geschäftsführer, sein Verteidiger und der
Fachverbandsanwalt, unter Hinweis auf den Einleitungsbeschluß und Bekanntgabe der Mitglieder des zuständigen Senates, mindestens vier Wochen vorher zu laden. Ferner sind allfällige Zeugen und Sachverständige zu laden.
11.2. Die mündliche Verhandlung ist nicht öffentlich, doch kann der/die Beschuldigte verlangen, daß ein Fachverbandsmitglied seines/ihres Vertrauens der Zutritt zur Verhandlung gestattet wird.
11.3. Beratungen und Abstimmungen während und am Schluß der Verhandlung sind geheim; bei ihnen dürfen der/die Beschuldigte, sein/ihr Verteidiger, der Fachverbandsanwalt und die Vertrauenspersonen nicht anwesend sein.
11.4. Die Verhandlung beginnt mit der Verlesung des Einleitungsbeschlusses durch einen vom Vorsitzenden zu bestimmenden Ehrenschiedsrichter. Hierauf hat die Vernehmung des Beschuldigten, im Falle von juristischen Personen oder Personengesellschaften deren handels- oder gewerberechtlicher
Geschäftsführer, und der vorgeladenen Zeugen und Sachverständigen und, soweit erforderlich, die Verlesung der während der Untersuchung aufgenommenen Protokolle und sonstige wesentlichen Unterlagen zu erfolgen.
11.5. Der Beschuldigte, im Falle von juristischen Personen oder Personengesellschaften deren handels- oder gewerberechtlicher Geschäftsführer, oder sein Verteidiger und der Fachverbandsanwalt haben
das Recht, sich zu den einzelnen vorgebrachten Beweismitteln zu äußern und Fragen an Zeugen und Sachverständigen zu stellen.
11.6. Der Vorsitzende kann die Verhandlung nach Bedarf verlegen und den Zeitpunkt ihrer Fortsetzung mündlich beschließen.
11.7. Nach Abschluß des Beweisverfahrens folgen die Schlußvorträge des Fachverbandsanwaltes, des Verteidigers und des/der Beschuldigten. Das Schlußwort steht jedenfalls dem/der Beschuldigten zu.
11.8. In Abwesenheit des/der Beschuldigten kann die Verhandlung durchgeführt und das Erkenntnis gefällt werden, wenn die Ladung ordnungsgemäß zugestellt wurde und er dennoch ohne ausreichende Entschuldigung nicht teilnimmt.12. Erkenntnis
12.1. Erachtet der zuständige Senat den Sachverhalt für hinreichend geklärt, so fällt er sein Erkenntnis mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende des Senates gibt seine Stimme zuletzt ab.
12.2. Der Senat hat bei seiner Entscheidung nur auf das in der mündlichen Verhandlung Vorgetragene/Vorgebrachte Rücksicht zu nehmen. Er hat die Berufsgrundsätze, Standesregeln und sonstigen Normen, allfälliges Gewohnheitsrecht sowie ständige Übungen zu berücksichtigen. Ergänzend
kann der Senat die Bestimmungen des staatlichen Rechts, vor allem des Handels- und Wirtschaftsrechts, des Bürgerlichen Rechts oder des Strafrechts heranzuziehen. Im übrigen hat sich die Entscheidung auf die freie, aus der gewissenhaften Prüfung aller vorgebrachten Beweise gewonnenen Überzeugung der Senatsmitglieder zu gründen. Stimmenthaltungen sind unzulässig.
12.3. Durch das Erkenntnis muß der/die Beschuldigte entweder von der ihm/ihr zur Last gelegten ehrenschiedsgerichtlich zu verfolgenden Tat freigesprochen oder dieser Tat für schuldig erklärt werden.
12.4. Im Falle des Schuldspruches hat das Erkenntnis den Ausspruch über die Sanktion zu enthalten.
12.5. Das Erkenntnis nebst den wesentlichen Entscheidungsgründen ist vom Vorsitzenden des Senates in der mündlichen Verhandlung zu verkünden; der Senat kann sich aber vorbehalten, das Erkenntnis lediglich schriftlich auszufertigen.
12.6. Nach mündlicher Verkündung des Erkenntnisses sind nur über Verlangen je eine schriftliche Ausfertigung, unterfertigt vom Vorsitzenden des Senates und dem Protokollführer, dem/der Beschuldigten bzw. dessen/deren Verteidiger und dem Fachverbandsanwalt zuzustellen.
12.7. Die Entscheidung des Ehrenschiedsgerichtes hat den Spruch und eine Begründung zu enthalten. Der Spruch hat, wenn er nicht auf Freispruch und Einstellung des Verfahrens lautet, anzugeben
a) welchen Verstoßes der/die Beschuldigte schuldig erkannt wird,
b) welche Sanktion über ihn/sie verhängt wird, und
c) ob der Beschluß im Fachverbandsbulletin INFORMATION oder in einem
anderen Blatt gemäß Punkt 17.3. kundzumachen ist.
12.8. Die Begründung hat den als erwiesen angenommenen Sachverhalt, gegebenenfalls die für die Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen, und im Falle eines Schuldspruches die für den Schuldspruch und die Strafbemessung als wesentlich angesehenen Umstände zu enthalten.
12.9. Bei Bemessung der Strafe hat das Ehrenschiedsgericht Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen. Im allgemeinen ist die Strafe um so strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der/die Beroffene verschuldet hat, je mehr Pflichten er/sie durch
seine/ihre Handlung verletzt und je rücksichtsloser er/sie sich verhalten hat.
12.10. Gegen die Entscheidung des Senates ist kein ordentliches Rechtsmittel möglich.
12.11. Geldbußen fließen dem Fachverband zu, sie sind Ausbildungs- oder Unterstützungszwecken zu widmen. Der/die Betroffene ist verpflichtet, über ihn/sie verhängte Geldbußen binnen 14 Tagen nach deren Ausspruch an eine im Erkenntnis näher zu bezeichnende Zahlstelle beim Fachverband zu
bezahlen. Bei nicht fristgerechter Zahlung kann dieser Umstand im Fachverbandsinformation kundgemacht werden.13. Verteidigung
13.1. Der/die Beschuldigte ist berechtigt, sich eines Verteidigers zu bedienen. Als Verteidiger sind nur Personen zugelassen, die in der Verteidigerliste (§ 39 Abs 3 StPO) eingetragen sind, oder Fachverbandsmitglieder, die die Qualifikation nach Punkt 3.1. aufweisen.
13.2. Der Verteidiger hat sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.14. Protokoll
14.1. Über die mündliche Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen und dem/der Beschuldigten, im Falle seiner Vertretung seinem Verteidiger und dem Fachverbandsanwalt zu übermitteln.
14.2. Über die Beratung und Abstimmung ist ein abgesondertes Protokoll zu führen, in bezug auf dieses Protokoll besteht kein Einsichtsrecht.
14.3. Die Protokolle werden von dem vom Vorsitzenden hiezu bestimmten Ehrenschiedsrichter geführt, sie sind vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen.15. Zustellungen
15.1. Die Zustellung hat an den Beschuldigten, im Falle von juristischen Personen oder Personengesellschaften an deren gewerbe- oder handelsrechtlichen Geschäftsführer, zu eigenen Handen zu erfolgen. Bedient sich der Beschuldigte eines Verteidigers, so ist – mit Ausnahme von Ladungen –
jedoch nur an den Verteidiger zuzustellen.
15.2. Im übrigen finden auf das Verfahren vor dem Ehrenschiedsgericht bezüglich der Zustellungen von Schriftstücken das Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß Anwendung.16. Wiederaufnahme, Wiedereinsetzung
16.1. Ein Antrag auf Wiederaufnahme ist dem Fachverbandsanwalt zuzuleiten. Die Punkte 10. bis 15. gelten sinngemäß. Subsidiär – und soweit mit den Bestimmungen dieser Ehrenschiedsgerichtsordnung vereinbar – gelten die entsprechenden Bestimmungen der Strafprozeßordnung sinngemäß.
16.2. Für die Wiedereinsetzung gelten die Bestimmungen der Strafprozeßordnung sinngemäß, mit der Maßgabe, daß die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung aller Fristen zulässig ist. Über einen Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet der Vorsitzende des Senates.VI. Abschnitt
Sanktionen
17.1. Das Ehrenschiedsgericht kann folgende Strafen verhängen:
a) Verwarnung
b) Geldbuße bis zu einem Höchstausmaß entsprechend der Hälfte der
Wertgrenze für Bezirksgerichte, sohin derzeit bis zum Höchstausmaß von € 3.633,72
17.2. Eine Geldbuße kann auch neben einer Verwarnung verhängt werden.
17.3. Im Falle einer Verwarnung und/oder Geldbuße kann auch die Veröffentlichung dieser Entscheidung im Fachverbandsbulletin INFORMATION oder in einem ähnlichen vom Präsidium zu bestimmenden
Fachverbandsinformationsblatt beschlossen werden.
17.4. Die Kosten der Veröffentlichung hat der/die Beschuldigte zu tragen.
17.5. Liegen einem(r) Beschuldigten mehrere Vergehen zur Last, so ist nur eine Strafe zur verhängen. Die §§ 31 und 40 StGB gelten sinngemäß.VII. Abschnitt
Sonstiges
18.1. Kostenersatz findet – außer im Falle des Punktes 18.4. – nicht statt. Der erkennende Senat kann jedoch den Ersatz der Barauslagen und Sachverständigengebühren durch den/die Beschuldigten aussprechen.
18.2. Über Zweifel und Streitigkeiten bei der Auslegung dieser Ehrenschiedsgerichtsordnung und über die Schließung allfälliger Lücken entscheidet das Präsidium.